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Allgemeine
Vertragsbestimmungen für Subunternehmer
1. Vertragsgrundlagen
Vertragsgrundlagen sind:
- 1. Leistungsverzeichnis und Leistungsbeschreibung
samt der allgemeinen und technischen Vorbemerkungen
und Beilagen sowie Regiesatzliste;
- 2. Bau- und Konstruktionspläne samt technischen
Unterlagen sowie die Baubewilligung und sonstige behördliche
Bewilligungen;
Sämtliche technische und rechtliche Bedingungen
des Bauherrn, soweit sie auf die Arbeiten unseres
Auftragnehmers zutreffen;
- 3. Diese allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Subunternehmer;
- 4. Auftragsschreiben;
- 5. Verhandlungsniederschrift;
- 6. Die einschlägigen technischen und rechtlichen
ÖNORMEN (insbesondere die ÖNORM B 2110),
subsidiär die technischen DIN oder sonstige technische
Vorschriften (z.B. ÖVE);
Diese erwähnten
Vertragsgrundlagen gelten bei Widersprüchen in
der oben angeführten Reihenfolge. Allfällige
eigene Liefer- oder Ausführungsbedingungen des
Auftragnehmers (Bieters) gelten nicht.
2. Überprüfung der Vertragsgrundlagen.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Vertragsgrundlagen
insbesondere auf Vollständigkeit der angegebenen
Mengen (Massen) zu prüfen und den Bauplatz zu besichtigen.
Sind nach Meinung des Auftragnehmers bei den Vertragsgrundlagen
allfällige Unklarheiten vorhanden, hat er diese
vor Angebotsabgabe durch Rückfrage beim Auftraggeber
aufzuklären; insbesondere hat er sich über
alle maßgeblichen Umstände für seine
Leistungserbringung zu vergewissern.
Forderungen des Auftragnehmers wegen unrichtiger Einschätzung
von Mengen, allfälliger Erschwernisse oder aus
Kalkulationsfehlern werden nicht anerkannt .
Durch die Abgabe des Angebotes bestätigt der Auftragnehmer,
dass er sich von sämtlichen seine Leistungen betreffenden
Umständen umfassend informiert hat und die im Leistungsverzeichnis
angeführten Positionen für die vollständige
Erbringung seiner Leistung ausreichen, sodass Nachforderungen
– aus welchem Grunde auch immer - ausgeschlossen
sind.
Setzt der Auftragnehmer bei den entsprechenden Positionen
des Leistungsverzeichnisses in die hierfür vorgesehenen
Zeilen (Bieterlücken) keine Erzeugnisse oder Materialien
seiner Wahl ein, so gelten die beispielhaft angeführten
Erzeugnisse oder Materialien als angeboten. Werden in
der Ausschreibung Erzeugnisse bestimmter Hersteller
oder bestimmte Typen verlangt, gelten diese als bedungen
(zugesicherte Eigenschaften).
3. Weitergabe des Auftrages
Die gänzliche oder teilweise Weitergabe des Auftrages
ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers
zulässig.
4. Leistungen
Der Auftragnehmer hat seine Leistungen vertragsgemäß
auszuführen.
Die zur Erbringung der vertraglichen Leistung notwendigen
Unterlagen sind beim Auftraggeber zeitgerecht schriftlich
anzufordern.
Allfällige Ausführungszeichnungen des Auftragnehmers
sind in der erforderlichen Anzahl zur Freigabe vorzulegen.
Die zur Erstellung der Ausführungszeichnung notwendigen
Unterlagen werden dem Auftragnehmer auf sein Verlangen
vom Auftraggeber gegen Kostenersatz zur Verfügung
gestellt. Für haustechnische Gewerke sind diesbezüglich
die technischen Vorbemerkungen maßgebend.
Bauen die Leistungen des Auftragnehmers auf Leistungen
anderer Unternehmer auf, sind sie ohne Verrechnung von
Mehrkosten mit dem Auftraggeber und den anderen Unternehmern
abzustimmen, zu planen und auszuführen, um einen
reibungslosen Ablauf des Projektes sicherzustellen (technischer
Schulterschluss).
Der Auftragnehmer hat unter Zugrundelegung der Bauangaben
des Auftraggebers oder der Planer die erforderlichen
Schlitze und Aussparungen, Durchbrüche für
Leitungsführungen und Angaben für sonstige
Montagebehelfe planlich zu erfassen und alle Angaben
auf deren Richtigkeit zu überprüfen. Sollten
diese Aufgaben nicht vollständig oder unrichtig
sein und durch nachträgliche Änderungen oder
Ergänzungen Kosten erwachsen, gehen sie zu Lasten
des Auftragnehmers. Vor der Leistungserbringung sind
kostenlos Naturmaße zu nehmen. Mangelhafte oder
nicht vorhandene Vorleistungen sind dem Auftraggeber
rechtzeitig mitzuteilen.
Die vom Auftragnehmer zu erstellenden Ausführungszeichnungen,
Ausführungspläne, Dokumentationen und Unterlagen
sind mit allen betroffenen Gewerken abzustimmen und
so rechtzeitig zur Freigabe vorzulegen, dass die Leistung
termingerecht fertiggestellt werden kann. Der Auftraggeber
behält sich eine Prüffrist von mindestens
zwei Wochen vor. Für diese Unterlagen haftet ausschließlich
der Auftragnehmer, auch wenn diese vom Auftraggeber
oder den Planern freigegeben wurden. Mehrkosten, die
dem Auftraggeber infolge fehlerhafter oder nicht termingerechter
Angaben oder Unterlagen des Auftragnehmers entstehen,
gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
Kosten des Auftraggebers für Mehraufwand der örtlichen
Bauaufsicht infolge ungeeigneten Baustellenpersonals
und ungenügender Betreuung der Baustelle durch
den Auftragnehmer gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
Der Auftragnehmer hat alle Materialien und Leistungen
auf Umweltverträglichkeit (Umweltschutz) zu prüfen
und seine Leistungen dementsprechend auszuführen.
Der Auftragnehmer ist gegebenenfalls verpflichtet,
Muster in ausreichendem Umfang kostenlos zu liefern,
anzufertigen, zu montieren und wieder zu entfernen.
Vor der Ausführung ist das Muster vom Auftraggeber
zu genehmigen. Muster sind dem Auftraggeber auf Verlangen
ohne weiteres Entgelt zu überlassen.
Gerüstungen des Auftragnehmers sind auf Verlangen
dem Auftraggeber und anderen Unternehmern während
des Einsatzes für die eigene Leistung des Auftragnehmers
kostenlos beizustellen; für deren Sicherheit haftet
der Auftragnehmer. Er ist verpflichtet, seine Gerüstungen
dem Auftraggeber und anderen Unternehmern gegen Kostenersatz
weiter zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer
hat dem Auftraggeber den beabsichtigten Abbau des Gerüstes
rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. Dem Auftraggeber
ist unverzüglich ein Gerüstabnahmeprotokoll
gemäß Arbeitnehmerschutzverordnung zu übergeben.
Regieleistungen dürfen nur über gesonderten
Auftrag des Auftraggebers durchgeführt werden.
Regielisten sind dem Auftraggeber täglich zur Bestätigung
vorzulegen. Verspätet vorgelegte Regielisten werden
nicht als Verrechnungsgrundlage anerkannt, es werden
daher nur die bestätigten Regieleistungen vergütet.
Bei Regieleistungen wird nur die tatsächliche
Arbeitszeit (ohne Wegzeiten) sowie das tatsächlich
verbrauchte Material vergütet. Mit den Materialpreisen
sind auch der Transport zur Baustelle, das Auf- und
Abladen, die ordnungsgemäße Lagerung und
Sicherung und alle Spesen, die mit diesen Materialien
im Zusammenhang stehen, abgegolten.
Sämtliche Regieleistungen sind in prüffähiger
Form in den Abschlagsrechnungen zu verrechnen. Eigene
Regierechnungen werden nicht anerkannt.
Bei den Baubesprechungen des Bauherrn oder Auftraggebers
hat ein befugter Vertreter des Auftragnehmers ohne zeitliche
Beschränkung und ohne gesonderte Vergütung
teilzunehmen.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, entsprechend den
ÖNORMEN Bautagesberichte zu führen, die dem
Auftraggeber mindestens wöchentlich nachweislich
zu übergeben sind. Aus nicht widersprochenen Eintragungen
des Auftragnehmers kann keine Zustimmung des Auftraggebers
abgeleitet werden.
Der Auftragnehmer hat gegebenenfalls auf seine Kosten
Funktionsprüfungen und Probebetriebe durchzuführen
und deren Ergebnisse in Protokollen festzuhalten, die
bei Fertigstellung der Leistungen, spätestens eine
Woche vor Übernahme der Leistungen dem Auftraggeber
zu übergeben sind. Funktionsprüfungen und
Probebetriebe gelten nicht als Übernahme.
Der Auftragnehmer ist weiters verpflichtet, auf seine
Kosten die vorgeschriebenen oder vereinbarten Abnahmen
seitens der zuständigen Behörden, des Technischen
Überwachungsvereines oder sonstiger Überwachungsorgane
zeitgerecht einzuholen. Allfällige Auflagen sind
genauestens zu beachten.
Spätestens eine Woche vor Übernahme der
Leistungen hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber alle
Bedienungsanleitungen, Wartungshinweise, sonstige Unterlagen
in 2-facher, sowie Bestandspläne in 5-facher Ausfertigung
sowie allenfalls vereinbarten Reserveteile zu übergeben.
Beschaffungsschwierigkeiten berechtigen den Auftragnehmer
nicht, Mehrkosten oder Bauzeitverlängerung zu verlangen.
Arbeitsgemeinschaften haben mit dem Angebot eine von
allen Partnern rechtsverbindlich gefertigte Erklärung
abzugeben, in der ein zum Abschluss und zur Abwicklung
des Vertrages bevollmächtigter Vertreter namhaft
gemacht wird und in der sich die Partner solidarisch
zur vertragsgemäßen Erbringung der Leistung
verpflichten. Eine getrennte Rechnungslegung oder Zahlung
an einzelne Partner ist nicht möglich. Allenfalls
erforderliche Sicherstellungsmittel sind ungeteilt durch
den bevollmächtigten Vertreter für die Arbeitsgemeinschaft
beizubringen.
Fachkenntnisse des Auftraggebers oder der vom Auftraggeber
beigezogenen Fachleute befreien den Auftragnehmer nicht
von seiner Prüf- und Warnpflicht und berechtigen
den Auftragnehmer nicht, Mitverschuldenseinwände
zu erheben.
5. Preise
In den Preisen müssen alle Arbeiten und Lieferungen
enthalten sein, die zur vollständigen Herstellung
der beauftragten Leistungen gehören, auch wenn
dies im Leistungsverzeichnis oder in der Leistungsbeschreibung
nicht gesondert angeführt oder näher beschrieben
wurden.
Die Einheitspreise müssen daher alle zur fachgerechten
Erstellung der jeweiligen Leistung erforderlichen Nebenleistungen,
Gerüstungen sowie Maschinen- und Geräteeinsätze
beinhalten, weiters die Kosten für sämtliche
Befestigungs- und Montagehilfskonstruktionen, soweit
sie nicht in eigenen Positionen des Leistungsverzeichnisses
angeführt oder als bauseitige Leistung beschrieben
sind (z.B. Hebegeräte, Fördergeräte,
Gerüste).
Nebenleistungen, die zur Fertigstellung der Leistung
notwendig sind, müssen bei den entsprechenden Positionen
einkalkuliert werden (z.B. Durchbrüche herstellen,
Schlitze stemmen, Schutz von Bauteilen).
In die Einheitspreise sind auch die Baustelleneinrichtung
und Baustellenräumung, soweit im Leistungsverzeichnis
keine eigene Position vorgesehen ist, die allfällige
Beistellung der Unterkünfte für das Personal
des Auftragnehmers, die erforderlichen Magazine für
Werkzeug und Material, die Kosten für die erforderliche
Abstimmung der Ausführungsplanung sowie Maßnahmen
nach dem Baukoordinationsgesetz, insbesondere Sicherheits-
und Gesundheitsplan, einzurechnen.
Nebenkosten, wie Wege- und Trennungsgelder, Fahrzeitentschädigungen,
Zuschläge für Überstunden, Sonn- und
Feiertagsstunden, Kosten für einen eventuellen
Mehrschichtbetrieb und alle sonstigen Zuschläge
werden nicht gesondert vergütet und sind daher
ebenfalls einzukalkulieren.
Alle Positionen des Leistungsverzeichnisses gelten
ohne Unterschied des Bauteiles, des Geschosses, des
Herstellungszeitraumes und auch bei abschnittsweiser
Durchführung.
Durch Witterungseinflüsse bedingte Erschwernisse
werden nicht gesondert vergütet; aus diesen Gründen
erfolgt auch keine Fristerstreckung.
Ein eventuell vereinbarter Nachlass gilt auch für
allfällige Änderungen, Ergänzungen, Erweiterungen
der Leistungen und Regieleistungen.
Zusätzliche Leistungen werden nur vergütet,
wenn der Auftragnehmer unverzüglich vor Ausführung
der Leistungen ein Zusatzangebot gelegt hat. Hierfür
gelten die Bedingungen des Hauptauftrages. Zusatzleistungen
müssen vor Ausführung schriftlich so zeitgerecht
angeboten werden, dass der Baufortschritt nicht behindert
wird.
Aus entfallenen Leistungen kann der Auftragnehmer keine
Forderungen stellen. Erhebliche Mengenmehrungen (über
10%) bei einzelnen Positionen sind rechtzeitig schriftlich
dem Auftraggeber mitzuteilen und dürfen erst nach
Genehmigung ausgeführt werden. Sollte der Auftragnehmer
diese Mitteilung unterlassen und entsteht dem Auftraggeber
daraus ein Nachteil, ist dieser vom Auftragnehmer zu
ersetzen.
Die Preise sind Festpreise auf Baudauer. Die Umsatzsteuer
ist gesondert anzuführen.
Im Falle einer Forderungsabtretung, Verpfändung
oder gerichtlichen Pfändung der Forderungen des
Auftragnehmers werden 2% des anerkannten Rechnungsbetrages
einschließlich USt. als Kostenvergütung einbehalten
oder verrechnet. Allfällige gegen den Auftragnehmer
bestehende Gegenforderungen werden in diesen Fällen
unabhängig vom Zeitpunkt des Entstehens vorweg
abgezogen. Dies gilt auch für Forderungen von Konzernunternehmen
des Auftraggebers und für Arbeitsgemeinschaften,
an denen der Auftraggeber oder Konzerngesellschaften
beteiligt sind; damit ist der Auftragnehmer ausdrücklich
einverstanden.
6. Beistellungen
Für Beistellungen durch den Auftraggeber (Bauwasser,
Baustrom, Bauaufzüge, Baukräne, usw.) werden
die Verrechnungssätze gemäß Regiesatzliste
oder gemäß den im Auftragsschreiben festgelegten
Pauschalabzügen verrechnet. Diese Verrechnungssätze
verändern sich entsprechend den jeweils geltenden
Tarifen oder Kollektivverträgen.
Die Kosten für Beistellungen und allfällige
Hilfeleistungen werden von der nächsten Abschlagsrechnung
oder von der Schlussrechnung abgezogen.
Die Beistellungen erfolgen – nach Ermessen des
Auftraggebers – nur insoweit, als und solange
die entsprechenden Anlagen oder Geräte vorhanden
sind und nicht vom Auftraggeber selbst oder von anderen
Auftragnehmern benötigt werden. Die Abnahmestellen
werden vom Auftraggeber festgelegt.
Der Auftragnehmer erklärt, aus zeitweiligen Störungen
von Beistellungen keinerlei Ansprüche abzuleiten.
Den Weisungen des Auftraggebers (auch Gerätebedienungspersonal)
ist unbedingt Folge zu leisten. Bei missbräuchlicher
oder vorschriftswidriger Verwendung der beigestellten
Anlagen oder Geräte haftet der Auftragnehmer für
alle daraus entstehenden Nachteile einschließlich
Folgeschäden.
Die Zuteilung von Flächen für Lager-, Unterkunfts-
und Werkstättenräume erfolgt durch den Auftraggeber
auf jederzeitigen Widerruf; in diesen Fall sind diese
Flächen ohne Anspruch auf Entschädigung unverzüglich
zu räumen. In allen Räumen hat der Auftragnehmer
geeignete Handfeuerlöschgeräte in der erforderlichen
Anzahl bereitzuhalten.
Der Waagriss wird vom Auftraggeber zentral je Geschoss
einmal kostenlos hergestellt. Sollte der Auftragnehmer
den Waagriss öfter benötigen, hat er für
dessen Übertragung selbst Sorge zu tragen.
7. Ausführungstermine, Vertragsstrafe
und Übernahme
Die Durchführung der Leistungen des Auftragnehmers
hat einvernehmlich mit dem Bauleiter des Auftraggebers
oder dessen Auftraggebers in Anpassung an den Fortschritt
der Baustelle (falls erforderlich auch in Teilabschnitten)
zu erfolgen. Hierfür ist nach Auftragserteilung
unverzüglich mit dem Bauleiter ein gemeinsamer
Rahmenterminplan zu erstellen. Dieser Plan ist vom Auftragnehmer
und Auftraggeber zu unterzeichnen und bildet einen Bestandteil
dieses Auftrages. Schwierigkeiten bei Einhaltung der
Termine sind dem Bauleiter des Auftraggebers unverzüglich
schriftlich mitzuteilen.
Der Auftragnehmer hat spätestens zwei Wochen
nach Auftragserteilung einen Detailterminplan, einen
Personaleinsatz- und Baustelleneinrichtungsplan unter
Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse
sowie unter Zugrundelegung der vereinbarten Rahmentermine
mit dem Bauleiter des Auftraggebers auszuarbeiten und
zu unterfertigen.
Für den Fall der Überschreitung der Ausführungstermine
aus Gründen, die in der Sphäre des Auftragnehmers
liegen, wird eine Vertragsstrafe vereinbart, die von
der nächsten Abschlagsrechnung oder von der Schlussrechnung
abgezogen wird. Falls im Auftragsschreiben nichts anderes
festgelegt ist, beträgt die Vertragsstrafe, auch
bei Teilverzug, für jeden Kalendertag der Terminüberschreitung
0,5 % der Gesamtauftragssumme (Hauptauftrag samt Zusatzaufträge),
mindestens jedoch Euro 500,00. Darüber hinausgehende
Forderungen einschließlich Kosten der Ersatzvornahme
können vom Auftraggeber zusätzlich geltend
gemacht werden. Die pönalisierten Ausführungstermine
verschieben sich nicht. Für den Fall der Überschreitung
der Ausführungstermine ist der Auftragnehmer zu
Forcierungsmaßnahmen auf eigene Kosten verpflichtet;
dies gilt auch bei drohendem Verzug des Auftragnehmers.
Erfolgt aufgrund des Verzuges des Auftragnehmers eine
Anpassung des Terminplanes, bleibt die Pönalisierung
der ursprünglichen Ausführungstermine aufrecht.
Die Vertragsstrafe setzt kein Verschulden des Auftragnehmers
voraus und unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht.
Eine Begrenzung der Vertragsstrafe erfolgt nicht. Der
Nachweis eines Schadens ist nicht erforderlich.
Werden die Ausführungstermine aus Gründen,
die der Auftraggeber zu vertreten hat, verschoben, berechtigt
das dessen Auftragnehmer weder zum Vertragsrücktritt
noch zu Mehrforderungen. In diesem Fall verschieben
sich die pönalisierten Ausführungstermine
um die Dauer der Behinderung. Besteht der Auftraggeber
danach dennoch auf Einhaltung der ursprünglichen
Ausführungstermine, ist der Auftragnehmer zu Forcierungsmaßnahmen
gegen Kostenersatz verpflichtet. Die Pönalisierung
der ursprünglichen Ausführungstermine bleibt
aufrecht.
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Fertigstellung
seiner Leistungen schriftlich mitzuteilen.
Die Übernahme der Leistungen des Auftragnehmers
erfolgt jedoch erst mit der endgültigen Übernahme
des Gesamtbauvorhabens durch den Bauherrn. Erst mit
diesem Zeitpunkt treten sämtliche Rechtsfolgen
der Übernahme ein. Bis zur Übernahme trägt
der Auftragnehmer die Gefahr für seine Leistung
und ihm übergebene Materialien, Teilübernahmen
erfolgen nicht.
8. Haftung
Der Auftragnehmer haftet im Rahmen der Gewährleistung
für die sach- und fachgerechte sowie termingemäße
Ausführung der beauftragen Leistungen, insbesondere
dafür, dass diese Leistungen die gewöhnlich
vorausgesetzten und die im Vertrag zugesicherten Eigenschaften
haben und den einschlägigen ÖNORMEN; subsidiär
den technischen DIN oder sonstigen technischen Vorschriften
(z.B. ÖVE), jedenfalls dem letzten Stand der Technik
entsprechen. Er haftet stets in jenem Umfang und so
lange, wie der Auftraggeber gegenüber seinem Bauherrn
haftet. Die Mängel können noch innerhalb von
einem Jahr nach Ablauf der Gewährleistungsfrist
geltend gemacht werden. Sollte der Auftragnehmer seinen
Verpflichtungen nicht nachkommen, haftet er für
alle daraus entstehenden Nachteile einschließlich
Folgeschäden.
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der endgültigen
Übernahme des Gesamtbauvorhabens durch den Bauherrn.
Der Auftragnehmer hat auch jene Kosten zu ersetzen,
die für die Feststellung und Behebung eines Mangels
anfallen (z.B. Leistungen anderer Auftragnehmer und
von Sachverständigen, Planungsänderungen,
Sanierung von Bauteilen, zusätzliche Überwachungstätigkeit
durch die örtliche Bauaufsicht und den Prüfingenieur).
Der Auftraggeber kann bei wesentlichen, nicht leicht
behebbaren oder unbehebbaren Mängeln auch Wandlung,
oder Verbesserung oder Preisminderung nach seiner Wahl
begehren.
Der Auftraggeber ist berechtigt, bei Gefahr im Verzug
oder Verzögerung der Mängelbehebung durch
den Auftragnehmer die Mängel- und Schadensbehebung
auch selbst oder durch Dritte auf Kosten des Auftragnehmers
durchzuführen oder durchführen zu lassen.
Der Auftragnehmer verzichtet auf Einwendungen gegen
die Höhe der Behebungskosten.
Wird vom Auftraggeber die Behebung von Mängeln
und Schäden durch den Auftragnehmer verlangt, sind
sie vom Auftragnehmer bei Gefahr in Verzug sofort, sonst
innerhalb angemessener Frist kostenlos zu beheben. Das
Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers besteht
im gesetzlichen Umfang.
Der Auftragnehmer hat rechtzeitig vor der Mängelbehebung
dem Auftraggeber einen Sanierungsvorschlag zu unterbreiten.
Eine Genehmigung des Auftraggebers befreit den Auftragnehmer
jedoch nicht von seiner Haftung für die Verbesserungsarbeiten.
Wird der Auftraggeber wegen Mängel und Schäden
von seinem Bauherrn oder Dritten in Anspruch genommen,
ist er berechtigt, sich vollständig beim Auftragnehmer,
auch bei vergleichsweiser Bereinigung, zu regressieren.
Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber diesbezüglich
vollkommen schad- und klaglos zu halten (einschließlich
sämtlicher Prozesskosten).
Vor Ende der jeweiligen Gewährleistungsfrist
ist eine Schlussfeststellung im Sinne der ÖNORM
B 2110 vorzunehmen.
Der Auftragnehmer haftet für von ihm selbst oder
durch seine Erfüllungs- und Besorgungshilfen verursachte
Personen-, Sach- und Vermögensschäden (einschließlich
entgangener Gewinn) des Auftraggebers, des Bauherrn
oder Dritter. Weiters haftet der Auftragnehmer für
alle Nachteile, die durch vom Auftragnehmer eingesetzte
Geräte oder Materialien entstehen. Die Haftungsgrenzen
gemäß ÖNORM B 2110 Punkt 5.46.1.2. gelten
nicht. Bei Schadenersatzansprüchen wegen eines
bei der Übernahme vorhandenen Mangels gilt für
das Verschulden die gesetzliche Beweislast.
Der Auftragnehmer bestätigt, dass er eine ausreichende
Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat und
verpflichtet sich, diese aufrecht zu halten.
9. Sicherstellung
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, innerhalb von zwei
Wochen nach Auftragserteilung eine Ausführungsgarantie
einer vom Auftraggeber genehmigten inländischen
Bank in Höhe von 25 % der Auftragssumme (einschließlich
USt.), mit einer Laufzeit bis Bauende, an den Auftraggeber
zu übergeben, widrigenfalls der Auftraggeber berechtigt
ist, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder einen
entsprechenden Betrag bar von allen Teilrechnungen einzubehalten.
Die Kosten trägt der Auftragnehmer. Eine Sicherstellung
im Sinne der ÖNORM B 2110 Punkt 5.47.1 durch den
Auftraggeber erfolgt nicht.
10. Bauschäden
Nicht zuordenbare Bauschäden sind Schäden
an allen vor Übergabe an den Bauherrn, egal ob
übernommenen oder nicht übernommenen Leistungen
sowie am vorhandenen Baubestand, deren Verursacher nicht
feststellbar sind.
Vom Auftragnehmer festgestellte und nicht zuordenbare
Bauschäden an eigenen Leistungen sind dem Auftraggeber
unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Der Auftragnehmer ist über Aufforderung des Auftraggebers
verpflichtet, Bauschäden an seinem Gewerk unverzüglich
zu beheben. Behebt der Auftragnehmer nicht zuordenbare
Bauschäden ohne vorherige Anordnung des Auftraggebers,
so hat er keinen Anspruch auf Vergütung der Behebungskosten.
Die Abrechnung der nicht zuordenbaren Bauschäden
erfolgt vorerst durch Einbehalt von 1 % der Abschlagsrechnungssumme
und endgültig durch Beteiligung aller Auftragnehmer
an der Summe der Bauschäden im Verhältnis
der geprüften Schlussrechnungssumme aller Auftragnehmer.
Der Differenzbetrag zum vorläufigen Einbehalt
wird entweder zusätzlich angelastet oder rückvergütet.
Der Auftragnehmer verzichtet schon jetzt gegenüber
dem Auftraggeber auf Einwendungen gegen die Höhe
der Behebungskosten anderer Auftragnehmer.
Ist der Verursacher eines Bauschadens bekannt, verpflichtet
sich der Auftragnehmer, die Beseitigung des Schadens
und die Kostentragung hierfür direkt mit dem Schädiger
zu regeln und den Auftraggeber vollkommen schad- und
klaglos zu halten.
11. Rechnungslegung
Entsprechend dem Leistungsfortschritt können monatliche
Abschlagsrechnungen gelegt werden. Von den anerkannten
Abschlagsrechnungssummen einschließlich USt. wird
jeweils ein Deckungsrücklass von 10 % in bar einbehalten.
Die Rechnungen sind dreifach zu legen.
Nach Fertigstellung der beauftragten Arbeiten ist
innerhalb von einem Monat über die Gesamtleistung
die Schlussrechnung (samt prüfbaren Unterlagen)
zu legen. Für die Schlussrechnung gilt eine Prüfungsfrist
von drei Monaten ab Eingang der Schlussrechnung (samt
prüfbaren Unterlagen) beim Auftraggeber.
Von der anerkannten Schlussrechnungssumme einschließlich
USt. Wird ein Haftungsrücklass von 5 % für
die Dauer von einem Monat nach Ablauf der Gewährleistungsfrist
in bar einbehalten. Der abgezogene Haftrücklass
kann durch eine entsprechend gestaltete Bankgarantie
ersetz werden.
Der Auftraggeber ist berechtigt, sich aus dem Deckungs-
und Haftungsrücklass für sämtliche Ansprüche
aus dem Vertragsverhältnis schad- und klaglos zu
halten.
Für den Fall der verspäteten Vorlage der
Schlussrechnung wird eine Vertragsstrafe in der halben
Höhe der Vertragsstrafe gemäß Punkt
7. festgelegt. Überdies ist der Auftraggeber im
Fall des Verzuges berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers
die Schlussrechnung selbst zu erstellen oder durch Dritte
erstellen zu lassen.
Durch die Vereinbarung eines Deckungs- oder Haftrücklasses
bleibt das Recht auf Zurückbehaltung des ausständigen
Werklohnes bis zur vollständigen Vertragserfüllung
oder ordnungsgemäßen Mängelbehebung
unberührt.
Die Zahlung der Abschlagsrechnungen erfolgt zwei Monate
nach Eingang. Zahlungen erfolgen erst ab Eingang des
gegengefertigten Auftragsschreibens. Die Schlusszahlung
erfolgt zwei Monate nach Ablauf der Prüfungsfrist
und nach rechtsverbindlicher Unterfertigung des Schlussrechnungsprotokolls
durch den Auftragnehmer.
Zahlungen erfolgen einmal wöchentlich. Die Zahlungsfristen
sind gewahrt, wenn die Zahlungsanweisung nach Fälligkeit
der Rechnung zum nächstfolgenden Überweisungstermin
bei der Bank des Auftraggebers einlangt, sofern dadurch
das Zahlungsziel um nicht mehr als sieben Kalendertage
überschritten wird.
Ist ein Skonto vereinbart, wird das Recht auf Skontoabzug
für innerhalb der Skontofrist geleistete Teilzahlungen
nicht dadurch aufgehoben, dass andere Teilzahlungen
außerhalb der Skontofrist geleistet werden. Das
vereinbarte Skonto gilt auch für den Haftungsrücklass.
Die Zahlung von Rechnungen erfolgt nur in jenem Umfang,
in dem die Leistungen des Auftragnehmers dem Auftraggeber
vom Bauherrn vergütet werden und erst dann, wenn
die entsprechenden Zahlungen vom Bauherrn eingelangt
sind. Sämtliche Zahlungen erfolgen bargeldlos und
stellen kein Anerkenntnis dar. Überzahlungen können
innerhalb der gesetzlichen Frist rückgefordert
werden.
12. Rücktritt vom Vertrag
Neben den im Gesetz oder in diesem Vertrag vorgesehenen
Fällen ist der Auftraggeber bei Eröffnung
eines Konkursverfahrens über das Vermögen
des Auftragnehmers berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Darüber hinaus kann der Auftraggeber mittels eingeschriebenen
Briefes den Rücktritt vom Vertrag – auch
für Teilleistungen - auch erklären, wenn der
Bauvertrag mit dem Bauherrn aufgelöst wird oder
wenn, aus welchen Gründen immer, für die vereinbarten
Leistungen oder Teilleistungen kein Bedarf mehr besteht
oder der Auftragnehmer vom Bauherrn als Subunternehmer
abgelehnt wird. In diesen Fällen hat der Auftragnehmer
nur Anspruch auf Vergütung der bereits ausgeführten
Arbeiten.
Sollte der Auftragnehmer mit einer Teilleistung trotz
Setzung einer angemessenen Nachfrist in Verzug geraten,
kann der Auftraggeber - unbeschadet seines Rücktrittsrechtes
bezüglich der Gesamtleistung - auch nur hinsichtlich
dieser Teilleistung oder der noch ausständigen
Leistung den Vertragsrücktritt erklären. Der
Auftraggeber ist dann zur Ersatzvornahme berechtigt.
Der Auftragnehmer hat sämtliche Kosten der Ersatzvornahme
zu tragen und verzichtet auf Einwendungen gegen die
Höhe der Behebungskosten. Er haftet überdies
für alle daraus entstehenden Nachteile einschließlich
Folgeschäden.
13. Arbeitnehmervorschriften
Hinsichtlich der Beschäftigung von Arbeitskräften
hat der Auftragnehmer alle kollektivvertraglichen, arbeits-
und sozialrechtlichen Bestimmungen sowie sämtliche
Arbeitsnehmerschutzvorschriften, insbesondere das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
(ASchG) einschließlich Verordnungen, genauestens
zu beachten; besonders wird auf §8 ASchG (Koordination)
hingewiesen.
Arbeiten dürfen nur in den vom Bauleiter des
Auftraggebers freigegebenen Baustellenbereichen durchgeführt
werden. Absicherungen, Abschrankungen, Abdeckungen und
sonstige Sicherheitseinrichtungen sind zu beachten.
Diese Sicherungen sind unverzüglich wieder herzustellen,
wenn sie zur Durchführung von Arbeiten entfernt
werden mussten.
Bei der Beschäftigung von Leiharbeitskräften
ist auch das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz
zu berücksichtigen.
Im Falle der Beschäftigung ausländischer
Arbeitskräfte sind weiters alle hierfür geltenden
Vorschriften, insbesondere das Ausländerbeschäftigungsgesetz,
das Fremdengesetz, das Antimissbrauchsgesetz sowie das
Passgesetz zwingend einzuhalten und alle erforderlichen
Unterlagen und Nachweise, insbesondere der Nachweis
der Nationalität (Reisepass), die Arbeitserlaubnis,
die Beschäftigungsbewilligung oder der Befreiungsschein
( je nach Beschäftigungsverhältnis, bei Arbeitskräfteüberlassern
ausschließlich der Befreiungsschein) und eine
Sozialversicherungsanmeldung, auf Verlangen jederzeit
unverzüglich vorzulegen. Der Auftragnehmer verpflichtet
sich weiters, dem Auftraggeber über Verlangen,
Bestätigungen von der zuständigen Sozialversicherungsanstalt
über die ordnungsgemäße Beitragsentrichtung
zu übergeben. Der Auftragnehmer hat von ihm beauftragte
Unternehmen in gleicher Weise zu verpflichten und eine
Einhaltung dieser Vorschriften zu überprüfen.
Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen wird eine
Vertragsstrafe gemäß Punkt 7. abgezogen.
Bei Verstoß gegen diese Vorschriften haftet
der Auftragnehmer für alle daraus entstehenden
Nachteile einschließlich Folgeschäden. Weitere
Schritte (insbesondere den sofortigen Rücktritt
vom Vertrag) bleiben dem Auftraggeber ausdrücklich
vorbehalten.
Falls der Auftraggeber aufgrund gesetzlicher Haftung
in Anspruch genommen wird, sowie für den Fall,
dass dem Auftraggeber Strafen im Zusammenhang mit der
Ausländerbeschäftigung des Auftragnehmers
vorgeschrieben werden, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber
schad- und klaglos zu halten. Der Auftraggeber ist berechtigt,
einen entsprechenden Teil des Werklohnes einzubehalten.
Wenn für diese Ansprüche des Auftraggebers
eine Sicherstellung im Auftragsschreiben vereinbart
ist, übergibt der Auftragnehmer eine Bankgarantie
einer vom Auftraggeber genehmigten inländischen
Bank für den vereinbarten Betrag. Bei Nichtvorlage
dieser Bankgarantie wird dieser in bar einbehalten.
14. Sonstiges
Die Anbringung von Firmen- oder Werbetafeln darf nur
im Einvernehmen mit dem Auftraggeber und gegen Entgelt
erfolgen.
Für die vom Auftragnehmer oder seinem Lieferanten
auf der Baustelle gelagerten Materialien und Geräte
wird vom Auftraggeber keine Haftung übernommen.
Dem Auftragnehmer ist es untersagt, ohne Zustimmung
des Auftraggebers über die beauftragten Leistungen
außenstehenden Personen Angaben zu machen, Photos,
Unterlagen oder Pläne zu überlassen oder,
in welcher Form auch immer, zu veröffentlichen.
Der Auftragnehmer muss seine Subunternehmer zur Einhaltung
dieser Bestimmungen verpflichten.
Der Auftragnehmer hat sämtliche umweltrechtlichen
Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes
sowie des Altlastensanierungsgesetzes einzuhalten. Der
Auftraggeber ist diesbezüglich schad- und klaglos
zu halten.
Gemäß der Abfallnachweisverordnung hat
der Auftragnehmer entsprechende Aufzeichnungen zu führen
(Baurestmassennachweis, Entsorgungsnachweis für
Altöle und gefährliche Abfälle, usw.)
und sie dem Auftraggeber auf dessen Verlangen vorzulegen.
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber spätestens
mit der jeweiligen Rechnung Kopien sämtlicher Abfallnachweise
zu übergeben.
Der Auftragnehmer hat seine Arbeitsstelle sowie seine
Lager-, Unterkunfts- und Werkstättenräume
stets sauber zu halten, insbesondere ist er verpflichtet,
alle bei der Durchführung seiner Arbeiten anfallenden
Abfälle jeglicher Art täglich auf seine Kosten
ordnungsgemäß zu trennen und zu entsorgen.
Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht nach,
erfolgt eine Ersatzvornahme auf Kosten des Auftragnehmers.
Bei nicht zuordenbaren Abfällen erfolgt die Kostenaufteilung
im Verhältnis der geprüften Schlussrechnungssumme
einschließlich USt. aller Auftragnehmer.
Die eingesetzten Auftragnehmer haben ihre Arbeitszeit
der Arbeitszeit des Auftraggebers anzupassen, abweichende
Arbeitszeiten sind mit dem Bauleiter des Auftraggebers
zu vereinbaren. Allenfalls hieraus entstehende Mehrkosten
sind dem Auftraggeber zu vergüten.
Die Zufahrt und der Anliegerverkehr im Baustellenbereich
dürfen vom Auftragnehmer, seinem Personal, seinen
Subunternehmern und Lieferanten nicht behindert werden.
Wartezeiten im Baustellenbereich und Stillstandszeiten
werden nicht vergütet. Die von Behörden –
auch nachträglich - erlassenen Auflagen sowie die
vom Auftraggeber mit Anrainern oder Behörden getroffenen
Vereinbarungen sind ohne zusätzliche Vergütung
genauestens einzuhalten. Die Benützung sämtlicher
Baustraßen erfolgt auf eigene Gefahr.
15. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Salzburg. Es gilt formelles und materielles
österreichisches Recht.
16. Ergänzungen
Änderungen und Ergänzungen dieser Vertragsbestimmungen
bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen
Bestätigung beider Vertragspartner; dies gilt auch
für den Fall des einvernehmlichen Abgehens von
der vereinbarten Schriftform.
17. Angebot
Das Angebot ist mit der Bezeichnung der ausgeschriebenen
Leistung (Betreff des Einladungsschreibens) einzureihen.
Änderungen des Ausschreibungstextes sind unwirksam.
Zusätze und Ergänzungen zum Ausschreibungstext
sind dem Auftraggeber in einem gesonderten Schreiben
mitzuteilen.
Allfällige abweichende Vorschläge (Alternativen)
sind gesondert auszufertigen und vollständig ausgepreist
anzubieten.
Mit dem Angebot hat der Auftragnehmer einen letztgültigen
Firmenbuchauszug, die Unbedenklichkeitsbescheinigung
des Finanzamtes und der Sozialversicherung, sowie den
Nachweis einer aufrechten Gewerbeberechtigung vorzulegen.
Der Auftraggeber behält sich die freie Wahl unter
den Bietern sowie die Aufteilung des Auftrages in mehrere
Teile, wobei die Einheitspreise unverändert bleiben,
vor.
Der Auftraggeber ist nicht an Vergabebestimmungen
gebunden, insbesondere nicht an die Vergaberegelungen
der ÖNORM B 2110 und A 2050.
Angebote gehen entschädigungslos in das Eigentum
des Auftraggebers über.
Der Bieter ist – wenn im Einladungsschreiben
nichts anderes festgelegt – sechs Monate ab Angebotsabgabe
an sein Angebot unwiderruflich gebunden.
Mit der Abgabe des unterfertigten Angebotes erklärt
der Bieter, dass er sich mit den örtlichen Verhältnissen
vertraut gemacht hat, sämtliche Angebotsgrundlagen
zur Kenntnis genommen und geprüft hat, dies für
ausreichend findet und damit vollinhaltlich einverstanden
ist.
Nach Terminvereinbarung kann in sämtliche Angebotsgrundlagen
Einsicht genommen werden.
Allgemeine Bau Chemie GmbH
Fürbergstraße 63 · A-5020 Salzburg
Tel.: 0043(0)662/642271 · Fax 0043(0)662/642271-15
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· Internet: http//www.allgemeinebauchemie.at
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